Prüfung, Zulassung und Genehmigung eines Liftes
Bauvorschriften, TÜV und Co
Bei der Montage der jeweiligen Liftanlagen gilt es, eine Vielzahl an
Bauvorschriften einzuhalten. Diese variieren in den einzelnen
Bundesländern erheblich.
Bundesweite Gültigkeit besitzt die technischen
Baubestimmung DIN 18065, die die Rahmenbedingungen für den Einbau von Treppenliften vorgibt, damit die Anforderungen für den baulichen Brandschutz erfüllt werden.
Eine
Abnahme des Lifts durch den TÜV ist nur in öffentlichen Gebäuden notwendig.
Welche Bestimmungen noch eingehalten werden müssen, erklärt Ihnen entweder der Berater der kontaktierten Treppenlift-Firma oder die Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes.
Auf jeden Fall sollten Sie dafür Sorge tragen, dass der Mitarbeiter der beauftragten Treppenlift-Firma Sie über die derzeit geltenden
Prüf- und
Zulassungsverfahren informiert, entsprechende Genehmigungen einholt und Ihnen
nur Modelle vorstellt, deren Einbau unter Einhaltung der DIN 18065 sowie der gültigen Bauvorschriften des jeweiligen Bundeslands möglich ist.
Diese Informationen müssen vor der kompletten Bezahlung vorliegen. Ebenso muss der Lift von Ihnen als mängelfrei abgenommen worden sein. Eventuell später auftretende Mängel oder technische Störungen kann man zwei Jahre lang beim Anbieter kostenfrei reklamieren.
Wichtiger Hinweis: Für Treppenlifte gibt es bundesweite Einbauvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Nach Einbau des Lifts muss dieser von Ihnen als mängelfrei abgenommen werden.
Für eventuelle spätere Reklamationen bewahren Sie bitte sämtliche Rechnungen, die die Lieferung und den Einbau des Liftsystems betreffen, über den Zeitraum von mindestens zwei Jahren auf oder fertigen Sie sich von diesen Unterlagen eine Kopie an, wenn Sie das Original bei Ihrer Kranken- oder Pflegekasse einreichen müssen.