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Einbau von Aufzug im Mehrfamilienhaus. BGH entscheidet Fall

Auch auf eigene Kosten kann ein Wohnungseigentümer gegen den Willen der anderen Miteigentümer den nachträglichen Einbau eines Aufzugs nicht durchsetzen urteilte der BGH. Dulden muß die Eigentümergemeinschaft allerdings den Einbau eines Treppenliftes oder einer Rampe!

Geklagt hatte ein in im Jahr 1936 geborener Wohnungseigentümer, der im fünften Obergeschoss eines Hauses gelegene Wohnung besitzt. Ein Aufzug ist im Haus nicht vorhanden.

Der Eigentümer wollte in Abstimmung mit einigen anderen Wohnungseigentümern in einer Eigentümerversammlung eine Zustimmung für den Einbau eines Personenaufzugs erhalten. Die Einbaukosten für einen geräuscharmen und energieeffizienten Personenaufzugs in dem offenen Schacht in der Mitte des Treppenhauses wollte der Eigentümer übernehmen. Der Antrag wurde abgelehnt. Weshalb auf dem Klageweg der Einbau erreicht werden sollte.

Auch die Begründung, dass seine 1982 geborene, zu 100 % schwerbehinderte Enkeltochter zeitweise von ihm und seiner Ehefrau betreut wird, führte zu keinem für den Kläger positiven Richterspruch.

Auf den ersten Blick scheint der Urteilsspruch nicht behindertenfreundlich, weshalb es sich lohnt das Urteil - oder etwas einfacher - die Pressemitteilung dazu zu lesen.

BGH-Urteil vom 13. Januar 2017 – V ZR 96/16: BGH-Urteil im Text

Aus der Pressemitteilung 5/2017 vom BGH:

"Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer in dem gemeinschaftlichen Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen darf, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen; die übrigen Wohnungseigentümer können allerdings verpflichtet sein, den Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe zu dulden. Zu der Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst einen Aufzug einbauen kann, wenn die Wohnungseigentümer dies mit qualifizierter Mehrheit beschlossen haben, verhält sich die Entscheidung nicht."